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   VGH Bayern, 18.10.2010 - 5 BV 10.1344   

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https://dejure.org/2010,65730
VGH Bayern, 18.10.2010 - 5 BV 10.1344 (https://dejure.org/2010,65730)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2010 - 5 BV 10.1344 (https://dejure.org/2010,65730)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2010 - 5 BV 10.1344 (https://dejure.org/2010,65730)
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  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 5 BV 10.1344
    Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 IFG kommt es aber auf die materielle Richtigkeit der Einstufung als Verschlusssache an (vgl. BVerwG vom 29.10.2009 Az. 7 C 22/08 = NVwZ 2010, 321/325; zur Beiziehungspflicht von Unterlagen in einem ähnlich gelagerten Fall BVerwG vom 29.10.2009 Az. 7 C 21/08 = NVwZ 2010, 326/327).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 21.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; Vertraulichkeitspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 5 BV 10.1344
    Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 IFG kommt es aber auf die materielle Richtigkeit der Einstufung als Verschlusssache an (vgl. BVerwG vom 29.10.2009 Az. 7 C 22/08 = NVwZ 2010, 321/325; zur Beiziehungspflicht von Unterlagen in einem ähnlich gelagerten Fall BVerwG vom 29.10.2009 Az. 7 C 21/08 = NVwZ 2010, 326/327).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 5 BV 10.1344
    Will die Beklagte die Unterlagen nicht vorlegen, muss sie nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Sperrerklärung beibringen und dabei eine konkrete Zuordnung der jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Herkunftsländer-Leitsätzen vornehmen (vgl. BVerwG vom 19.4.2010 Az. 20 F 13.09 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - 13a F 31/09

    Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 5 BV 10.1344
    In Fällen, in denen wie hier die Frage des Bestehens des Anspruchs auf Aktenvorlage bzw. Auskunft als solche Streitgegenstand ist, kann für die konkrete Information das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO herangezogen und eine Entscheidung des dort bezeichneten Fachsenats herbeigeführt werden (vgl. OVG NRW vom 3.5.2010 Az. 13a F 31/09 = DVBl 2010, 911).
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